Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 16.09.1982

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   BayObLG, 11.01.1983 - BReg. 1 Z 138/81   

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BayObLG, 11.01.1983 - BReg. 1 Z 138/81 (https://dejure.org/1983,3883)
BayObLG, Entscheidung vom 11.01.1983 - BReg. 1 Z 138/81 (https://dejure.org/1983,3883)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Januar 1983 - BReg. 1 Z 138/81 (https://dejure.org/1983,3883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ehelicherklärung eines Kindes; Anwendbarkeit deutschen Rechts; Ableiten der Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer; Ehelicherklärung einer Person und Auswirkungen auf den Geburtsnamen und den Ehenamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 578
  • Rpfleger 1983, 300
  • BayObLGZ 1983, 1
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 07.12.1979 - BReg. 1 Z 50/79
    Auszug aus BayObLG, 11.01.1983 - BReg. 1 Z 138/81
    Dieser Name wurde nach Inkrafttreten des 1. EheRG (hier: Art. 1 Nr. 2 = § 1355 BGB n.F.) beibehalten und gilt seit dem 1.7.1976 als gemeinsamer Ehe- und Familienname i.S. des § 1355 Abs. 1 BGB n.F. (vgl. BayObLGZ 1979, 405/407 f.; Palandt § 1355 BGB Anm. 1 b aa).

    Diese Legitimation setzt vielmehr - ebenso wie die Ehelicherklärung - im deutschen Rechtsbereich die förmliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600a oder § 1600n BGB voraus (vgl. BayObLGZ 1976, 198/201), so daß es allein deshalb gegenwärtig keines Legitimstionsfeststellungsbeschlusses entsprechend § 31 PStG a.F. mehr bedarf (s. dazu BayObLGZ 1979, 405/410 f. m.Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 25.08.1978 - 20 W 507/78
    Auszug aus BayObLG, 11.01.1983 - BReg. 1 Z 138/81
    Das folgt daraus, daß sich erst nach der Änderung des Ehenamens der Eltern auch der Familienname der Kinder ändern kann (MünchKomm RdNrn. 1, 5, 6, Palandt Anm. 2 b, je zu § 1616 BGB ; vgl. OLG Frankfurt NJW 1978, 2301 f.).
  • BayObLG, 23.07.1976 - BReg. 1 Z 20/76
    Auszug aus BayObLG, 11.01.1983 - BReg. 1 Z 138/81
    Diese Legitimation setzt vielmehr - ebenso wie die Ehelicherklärung - im deutschen Rechtsbereich die förmliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600a oder § 1600n BGB voraus (vgl. BayObLGZ 1976, 198/201), so daß es allein deshalb gegenwärtig keines Legitimstionsfeststellungsbeschlusses entsprechend § 31 PStG a.F. mehr bedarf (s. dazu BayObLGZ 1979, 405/410 f. m.Nachw.).
  • BayObLG, 11.12.1981 - BReg. 1 Z 51/81
    Auszug aus BayObLG, 11.01.1983 - BReg. 1 Z 138/81
    Die gegenüber einer Behörde abzugebenden empfangsbedürftigen Willenserklärungen werden den empfangsbedürftigen Willenserklärungen gegenüber Privatpersonen gleichgestellt; sie werden daher erst mit dem Zugehen an die zuständige Behörde, hier: mit dem Zugehen an den funktionell zuständigen Standesbeamten in Langensendelbach, rechtswirksam (§ 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1981, 401/403).
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 90/73

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im

    Auszug aus BayObLG, 11.01.1983 - BReg. 1 Z 138/81
    Nach allgemeiner Meinung ist aus der einseitigen Kollisionsnorm des Art. 22 Abs. 1 EGBGB der Grundsatz abzuleiten, daß sich die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach den Gesetzen des Staates richtet, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehört (BGHZ 64, 19/23 f.; BayObLGZ 1979, 297/299 f.; Palandt BGB 42. Aufl. Art. 22 EGBGB Anm. 2 a m.weit.Nachw.).
  • BayObLG, 17.08.1979 - BReg. 1 Z 29/79
    Auszug aus BayObLG, 11.01.1983 - BReg. 1 Z 138/81
    Nach allgemeiner Meinung ist aus der einseitigen Kollisionsnorm des Art. 22 Abs. 1 EGBGB der Grundsatz abzuleiten, daß sich die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach den Gesetzen des Staates richtet, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehört (BGHZ 64, 19/23 f.; BayObLGZ 1979, 297/299 f.; Palandt BGB 42. Aufl. Art. 22 EGBGB Anm. 2 a m.weit.Nachw.).
  • BayObLG, 28.02.1974 - BReg. 1 Z 82/73
    Auszug aus BayObLG, 11.01.1983 - BReg. 1 Z 138/81
    Die gleichen Voraussetzungen erfüllte nach Aktenlage auch die Mutter des Beteiligten zu 1) und dieser selbst; denn Personen, die ihre Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableiten, unterliegen denselben Gesetzen wie dieser (vgl. BayObLGZ 1974, 95/100; Palandt a.a.O. Art. 10 AHKG Nr. 23 Anm. 2 a.E.; Beitz/Wollenschläger a.a.O. S. 557).
  • BayObLG, 31.07.1981 - BReg. 1 Z 23/81
    Auszug aus BayObLG, 11.01.1983 - BReg. 1 Z 138/81
    Auf die Gründe dieses Beschlusses (Bl. 90/97 d.A. BReg. 1 Z 23/81 = FRES 10, 282 - Rpfleger 1982, 12 LS) wird ergänzend verwiesen.
  • BayObLG, 18.05.1988 - BReg. 1a Z 14/88

    Einziehung eines Erbscheins ; Auslegung eines Testaments; Anwendung deutschen

    Außerdem konnte herangezogen werden, daß der Erblasser von den zuständigen Behörden als heimatloser Ausländer im Sinn des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.4.1951 (BGBl. I 269) geführt wurde (vgl. BayObLGZ 1983, 1/3 f.).
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   OLG Frankfurt, 16.09.1982 - 5 U 14/82   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriterien für die Bestimmung des anwendbaren Rechtes; Garantieversprechen als nichtakzessorische Verpflichtung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 578
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.10.1962 - II ZR 28/62

    Bürgschaftserklärung durch Unterschrift auf der Vorderseite eines Wechsels -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.1982 - 5 U 14/82
    Die Frage, ob deutsches oder ausländisches Recht gilt, darf mit Rücksicht auf die Nichtrevisibilität ausländischen Rechts nicht unentschieden bleiben (BGH NJW 63, 252; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 40. Aufl., § 549 Anm. 2 B).
  • BGH, 20.12.1968 - IV ZR 529/68

    Wahrung der Klagefrist durch Erhebung einer Teilklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.1982 - 5 U 14/82
    Dies wäre z.B. dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin die Forderung ausdrücklich als Teilbetrag bezeichnet hätte (OLG Bremen, VersR 66, 278; BGH VersR 69, 171).
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